Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 9 Absatz 3 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998, verordnet:
Art. 1Kataloge und Listen in den Anhängen
Diese Verordnung enthält in ihren Anhängen die folgenden Kataloge und Listen:
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Katalog / Liste
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Anhang
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- a.
Sorten der Getreidearten:
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- 1.
deren Saatgut produziert, anerkannt und als
anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 1 Liste A
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- 2.
deren Saatgut produziert und anerkannt, nicht aber
in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 1 Liste B
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- b.
Kartoffelsorten, deren Pflanzgut anerkannt und als
anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 2
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- c.
Sorten der Futterpflanzenarten, deren Saatgut anerkannt und
als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 3
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- d.
Sorten der Öl- und Faserpflanzenarten, deren Saatgut
anerkannt und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 4
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- e.
Betarübensorten, deren Saatgut anerkannt und als
anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 5
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- f.
Sorten der Gemüsearten, deren Saatgut anerkannt und
als anerkanntes Material und als Standardmaterial in
Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 6
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- g.
Sorten der Obstarten, deren Vermehrungsmaterial
anerkannt und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 7
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- h.
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- 1.
deren Vermehrungsmaterial anerkannt
und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht
werden darf
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Anhang 8 Liste A
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- 2.
deren Vermehrungsmaterial als Standardmaterial
produziert und in Verkehr gebracht werden darf
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Anhang 8 Liste B
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- i.
Sorten, die aus dem Katalog gestrichen wurden, deren
Saatgut aber noch bis zum aufgeführten Datum in Verkehr
gebracht werden darf
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Anhang 9
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- j.
Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung der in den
Anhängen 1–6 aufgeführten Sorten
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Anhang 10
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Art. 2Aufhebung bisherigen Rechts
Die Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird aufgehoben.
- [AS 1999 429; 2000 626; 2004 2711; 2012 2835]
Art. 3Änderung bisherigen Rechts
- Die Änderungen können unter AS 2013 1947 konsultiert werden.
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Anhänge
- Sortenkatalog für Getreidearten
- Sortenkatalog für Kartoffeln
- Sortenkatalog für Futterpflanzenarten
- Sortenkatalog für Öl- und Faserpflanzenarten
- Sortenkatalog für Betarüben
- Sortenkatalog für Gemüsearten
- Sortenliste für Obstarten
- Sortenliste für Reben
- Sorten, die aus dem entsprechenden Katalog gestrichen wurden, deren Saatgut aber noch bis zum aufgeführten Datum in Verkehr gebracht werden darf
- Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung der Sorten nach den Anhängen 1–6
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.