Législation

Verordnung des BLW vom 12. Juni 2013 über Sortenkataloge und Sortenlisten landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten (Sortenverordnung)

SR 916.151.6In KraftStand am 01.12.20254 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 9 Absatz 3 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998, verordnet:

Art. 1Kataloge und Listen in den Anhängen

Diese Verordnung enthält in ihren Anhängen die folgenden Kataloge und Listen:

Katalog / Liste

Anhang

  1. a.

    Sorten der Getreidearten:

  1. 1.

    deren Saatgut produziert, anerkannt und als

    anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 1 Liste A

  1. 2.

    deren Saatgut produziert und anerkannt, nicht aber

    in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 1 Liste B

  1. b.

    Kartoffelsorten, deren Pflanzgut anerkannt und als

    anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 2

  1. c.

    Sorten der Futterpflanzenarten, deren Saatgut anerkannt und

    als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 3

  1. d.

    Sorten der Öl- und Faserpflanzenarten, deren Saatgut

    anerkannt und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 4

  1. e.

    Betarübensorten, deren Saatgut anerkannt und als

    anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 5

  1. f.

    Sorten der Gemüsearten, deren Saatgut anerkannt und

    als anerkanntes Material und als Standardmaterial in

    Verkehr gebracht werden darf

Anhang 6

  1. g.

    Sorten der Obstarten, deren Vermehrungsmaterial

    anerkannt und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 7

  1. h.

    Rebsorten,

  1. 1.

    deren Vermehrungsmaterial anerkannt

    und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht

    werden darf

Anhang 8 Liste A

  1. 2.

    deren Vermehrungsmaterial als Standardmaterial

    produziert und in Verkehr gebracht werden darf

Anhang 8 Liste B

  1. i.

    Sorten, die aus dem Katalog gestrichen wurden, deren

    Saatgut aber noch bis zum aufgeführten Datum in Verkehr

    gebracht werden darf

Anhang 9

  1. j.

    Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung der in den

    Anhängen 1–6 aufgeführten Sorten

Anhang 10

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Anhänge

  • Sortenkatalog für Getreidearten
  • Sortenkatalog für Kartoffeln
  • Sortenkatalog für Futterpflanzenarten
  • Sortenkatalog für Öl- und Faserpflanzenarten
  • Sortenkatalog für Betarüben
  • Sortenkatalog für Gemüsearten
  • Sortenliste für Obstarten
  • Sortenliste für Reben
  • Sorten, die aus dem entsprechenden Katalog gestrichen wurden, deren Saatgut aber noch bis zum aufgeführten Datum in Verkehr gebracht werden darf
  • Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung der Sorten nach den Anhängen 1–6

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).