Art. 1Rebsortenverzeichnis
Zum Anbau in der Schweiz empfohlen sind die Rebsorten, die im Rebsortenverzeichnis im Anhang aufgeführt sind.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 62 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und auf Artikel 7 Absatz 3 der Weinverordnung vom 14. November 2007, verordnet:
Zum Anbau in der Schweiz empfohlen sind die Rebsorten, die im Rebsortenverzeichnis im Anhang aufgeführt sind.
Die Rebsortenverordnung vom 17. Januar 20071 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 15.07.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).