Législation

Verordnung des BLW vom 28. Oktober 2015 über das Rebsortenverzeichnis

SR 916.140.1Nicht mehr in KraftStand am 15.07.20233 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 62 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und auf Artikel 7 Absatz 3 der Weinverordnung vom 14. November 2007, verordnet:

Art. 1Rebsortenverzeichnis

Zum Anbau in der Schweiz empfohlen sind die Rebsorten, die im Rebsortenverzeichnis im Anhang aufgeführt sind.

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 15.07.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).