Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und auf die Artikel 6 Absatz 5 und 28 Absätze 3 und 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011, verordnet:
Art. 1Zollbegünstigungen1
Für die Ölsaaten im Anhang 1, die zur Herstellung von Speiseöl, Futteröl oder anderem Öl verwendet werden, liegt der Zollansatz der für die anteilsmässige Berechnung massgebenden Ölschrote oder -kuchen 13 Franken je 100 kg unter dem Normalansatz.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2857).
Art. 2Ausbeuteziffern1
1 Die Ausbeuteziffern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im Anhang 1 geregelt.
2 Die Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten und von Getreide zur menschlichen Ernährung sind im Anhang 2 geregelt.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3827).
Art. 2aStandardrezepturen für zubereitete Tierfutter1
1 Für Waren der Tarifnummern2 2309.9011/9082/9089 wird der Zollansatz anteils-mässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet.
2 Für Waren der Tarifnummer 2309.9081 wird der Zollansatz anteilsmässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2523). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3827). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
- SR 632.10 Anhang
Art. 3Zollnachzahlung
1 Liegt bei einem Verarbeitungsbetrieb im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Menge der im Anhang 2 aufgeführten Waren, welche nicht zu Futterzwecken verwendet werden, unter den Ausbeuteziffern, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der durchschnittliche im entsprechenden Kalenderjahr gültig gewesene Zollansatz zur Anwendung.1
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)2 entscheidet über die Nachzahlung auf Grund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihm veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2003 131).
- Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 4Vorbehalt für Zollnachzahlung
Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die Zollnachzahlungspflicht entsprechend dem Minderwert des Futtermittels reduziert.
Das BAZG vollzieht diese Verordnung.
Art. 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anhänge
- Erzeugnissen
- der Tarifnummern 2309.9011/9082/9089
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.