Art. 1Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte
Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
4 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3, 18 Absatz 3, 19 Absätze 2, 7 und 8, 19e Absatz 3, 19f Absatz 5, 28a Absatz 2ter, 39 Absatz 1bis, 43 Absatz 5, 46 Absatz 2, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) und auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), verordnet:
Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.
Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;
Zunahme des Brachlandes;
Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.
Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.
Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.
Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:1
der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;
wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.
Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.2
In Anhang 4 sind festgelegt:
die Ansätze für die Investitionskredite für die Starthilfe;
die Pauschalen für die Investitionskredite für Wohnhäuser;
die Pauschalen für die Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufut-terverzehrende Tiere;
die Pauschalen für die Investitionshilfen für Alpgebäude;
die Pauschalen für die Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel;
die zu unterstützenden baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes sowie die Beitragssätze für diese Massnahmen und Einrichtungen;
die Massnahmen und Einrichtungen nach Buchstabe f, für die ein befristeter Zuschlag gewährt wird, sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags.
Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:
die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;
jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 erfüllt;
ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;
... .2
Tritt eine Person vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d aus der Gemeinschaft aus, so müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:
die verbleibende Fläche kleiner ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
kein neuer Teilhaber oder keine neue Teilhaberin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder
der Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV überschritten wird.3
Für gemeinschaftliche Bauten gilt der Maximalbetrag nach Artikel 19 Absatz 4 SVV pro Betrieb, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maxi-male Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.4
...5
Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:
Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;
Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;
die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;
die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;
wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.
Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.
Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.
Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.
Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.
In Anhang 4a sind festgelegt:
die Reduktion der beitragsberechtigen Kosten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie die entsprechenden Massnahmenkategorien;
die Reduktion der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden.
Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.
Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:
Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).
Das Projekt hat Modellcharakter.
Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berücksichtigt.
Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:
Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnittlich hoch.
Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen werden.
Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.
Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 27.04.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).