Législation

Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

IBLVSR 913.211Nicht mehr in KraftStand am 27.04.202116 Artikel

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Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittBemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen1–2
  2. 2. AbschnittPauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen3
  3. 3. AbschnittPauschale Ansätze für Investitionshilfen4–7
  4. 3a. AbschnittGemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen7a–7b
  5. 3b. AbschnittProjekte zur regionalen Entwicklung7c
  6. 4. AbschnittRückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung8
  7. 5. AbschnittVoraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten9–10
  8. 6. Abschnitt...11
  9. 7. AbschnittSchlussbestimmungen12–13

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3, 18 Absatz 3, 19 Absätze 2, 7 und 8, 19e Absatz 3, 19f Absatz 5, 28a Absatz 2ter, 39 Absatz 1bis, 43 Absatz 5, 46 Absatz 2, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) und auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), verordnet:

1. Abschnitt Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

Art. 1Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte

Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

1

 Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. a.

    keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;

  2. b.

    Zunahme des Brachlandes;

  3. c.

    Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.

2

 Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.

2. Abschnitt Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.

3. Abschnitt Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

1

Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:1

  1. a.

    der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;

  2. b.

    wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.

2

 Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

Art. 5Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen1

In Anhang 4 sind festgelegt:

  1. a.

    die Ansätze für die Investitionskredite für die Starthilfe;

  2. b.

    die Pauschalen für die Investitionskredite für Wohnhäuser;

  3. c.

    die Pauschalen für die Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufut-terverzehrende Tiere;

  4. d.

    die Pauschalen für die Investitionshilfen für Alpgebäude;

  5. e.

    die Pauschalen für die Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel;

  6. f.

    die zu unterstützenden baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes sowie die Beitragssätze für diese Massnahmen und Einrichtungen;

  7. g.

    die Massnahmen und Einrichtungen nach Buchstabe f, für die ein befristeter Zuschlag gewährt wird, sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

Art. 61

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).

Art. 7Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

1

 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

  1. a.

    die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;

  2. b.

    die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;

  3. c.

    jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 erfüllt;

  4. d.

    ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;

  5. e.

    ... .2

2

 Tritt eine Person vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d aus der Gemeinschaft aus, so müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:

  1. a.

    die verbleibende Fläche kleiner ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;

  2. b.

    kein neuer Teilhaber oder keine neue Teilhaberin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder

  3. c.

    der Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV überschritten wird.3

2bis

 Für gemeinschaftliche Bauten gilt der Maximalbetrag nach Artikel 19 Absatz 4 SVV pro Betrieb, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maxi-male Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.4

3

 ...5

  1. SR 910.13
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4417). Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).
  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

3a. Abschnitt Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

Art. 7aBeitragsgewährung

1

 Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:

  1. a.

    Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;

  2. b.

    Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;

  3. c.

    die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;

  4. d.

    die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;

  5. e.

    wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.

2

 Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.

Art. 7bZahlungen

1

 Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.

2

 Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.

3

 Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.

3b. Abschnitt Projekte zur regionalen Entwicklung

Art. 7c

In Anhang 4a sind festgelegt:

  1. a.

    die Reduktion der beitragsberechtigen Kosten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie die entsprechenden Massnahmenkategorien;

  2. b.

    die Reduktion der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden.

4. Abschnitt Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 81

Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

5. Abschnitt Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

Art. 9Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. a.

    Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).

  2. b.

    Das Projekt hat Modellcharakter.

  3. c.

    Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berücksichtigt.

Art. 10Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

1

 Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. a.

    Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnittlich hoch.

  2. b.

    Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen werden.

2

 Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

3

 Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.

6. Abschnitt ...

Art. 111

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.

  1. [AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545]

Art. 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhänge

  • Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)
  • Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung
  • Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen
  • Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen
  • Reduktion der beitragsberechtigten Kosten bei Projekten zur regionalen Entwicklung
  • Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung bei Veräusserungen
  • Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 27.04.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).