Art. 1Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 23a Absatz 2 und 24 Absatz 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, verordnet:
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
Die nach Artikel 23a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).