Législation

Verordnung des BLW vom 11. November 2020 über die biologische Landwirtschaft

SR 910.184In KraftStand am 01.04.20253 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 23a Absatz 2 und 24 Absatz 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, verordnet:

Art. 1Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

Art. 2Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste

Die nach Artikel 23a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhänge

  • Länderliste
  • Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).