Art. 1Faktor
Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2025 0,1365.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013, verordnet:
Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2025 0,1365.
Die Verordnung des BLW vom 24. Oktober 20241 über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2024 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).