Législation

Verordnung des WBF vom 25. März 2024 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

SR 844.12Stand am 01.05.20244 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 1991 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten, verordnet:

Art. 1Einkommensgrenzen

1

 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt.

2

 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken.

  1. SR 642.11

Art. 2Vermögensgrenzen

1

 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 154 500 Franken nicht übersteigt.

2

 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 18 200 Franken.

Art. 3Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 24. September 19931 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.

  1. [AS 1993 2889; 2012 3631]

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.05.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).