Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, verordnet:
1 Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:
Unfalljahr | Teuerungszulagen in Prozent der Rente |
|---|
2020 | 6,8 |
2021 | 5,8 |
2022 | 2,5 |
2023 | 0,8 |
2024 | 0,0 |
Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:
- a.
bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
- b.
bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
- SR 832.202
Die Verordnung 23 vom 16. November 20221 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.
- [AS 2022 694]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.