Législation

Verordnung 25 vom 27. November 2024 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung

SR 832.205.27Stand am 01.01.20254 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, verordnet:

Art. 1

1

 Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

 Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:

Unfalljahr

Teuerungszulagen in Prozent der Rente

2020

6,8

2021

5,8

2022

2,5

2023

0,8

2024

0,0

Art. 2

Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:

  1. a.

    bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;

  2. b.

    bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.

  1. SR 832.202

Art. 3

Die Verordnung 23 vom 16. November 20221 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.

  1. [AS 2022 694]

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).