Législation

Verordnung des BAG vom 25. November 2015 über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

SR 832.121.1In KraftStand am 01.01.20264 Artikel

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  • AS 2023 715Grunderlass Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherungin Kraft am 01.01.2024
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absätze 1 und 2 sowie 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 (KVAV), verordnet:

Art. 1Inhalt des Geschäftsberichts1

Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 20232, und, falls das Obligationenrecht3 dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 715).
  2. Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
  3. SR 220

Art. 2Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

1

 Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:

  1. a.

    Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER1 anwenden.

  2. b.

    Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.

  3. c.

    Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.

  4. d.

    Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.

  5. e.

    Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.

  6. f.

    Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.

2

 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.

  1. Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).

Art. 3Kontenrahmen

Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhänge

  • Kontenrahmen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).