Législation

Verordnung des EDI vom 1. Juli 2016 über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung

SR 832.108In KraftStand am 01.01.20182 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, verordnet:

Art. 1Beitrag

Der jährliche Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung beträgt 4.80 Franken pro versicherte Person. Der Beitrag wird bis mindestens Ende 2024 nicht mehr erhöht.

Art. 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2018. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).