Art. 1Beitrag
Der jährliche Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung beträgt 4.80 Franken pro versicherte Person. Der Beitrag wird bis mindestens Ende 2024 nicht mehr erhöht.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, verordnet:
Der jährliche Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung beträgt 4.80 Franken pro versicherte Person. Der Beitrag wird bis mindestens Ende 2024 nicht mehr erhöht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2018. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).