Législation

Verordnung des EDI vom 28. November 2022 über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich

SR 832.107.1In KraftStand am 01.07.20254 Artikel

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  • AS 2024 565Grunderlass Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereichin Kraft am 01.07.2025
    geändert: Art. 2, 3

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich, verordnet:

Art. 1Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet

Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:

  1. a.

    Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;

  2. b.

    Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;

  3. c.

    Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.

Art. 2Festlegung der Regionen

1

 Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.

2

 Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.1

3

 Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).

Art. 3Versorgungsgrade

1

 Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.1

2

 Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:

  1. a.

    Allgemeine Innere Medizin;

  2. b.

    Gynäkologie und Geburtshilfe;

  3. c.

    Kinder- und Jugendmedizin;

  4. d.

    Psychiatrie und Psychotherapie.

3

 Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhänge

  • Regionen der Kategorie 2
  • Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 1
  • Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 2

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).