Art. 1
Die Prämienregionen sind in Anhang 1 festgelegt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
Die Prämienregionen sind in Anhang 1 festgelegt.
Die maximal zulässigen Unterschiede zwischen den Prämien der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung bei einer regionalen Abstufung der Prämien gemäss Artikel 61 Absatz 2bis KVG sind in Anhang 2 festgelegt.
Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Prämienregion, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 in eine Prämienregion eingeteilt wird.
Die Verordnung des EDI vom 25. November 20151 über die Prämienregionen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).