Législation

Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK-EDI)

VVK-EDISR 832.105.1In KraftStand am 01.01.20226 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 und 17 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK), verordnet:

Art. 1Daten für die Rechnungstellung

Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2Daten nach Artikel 6 VVK

Die Spezifikation der Daten nach Artikel 6 VVK ist in Anhang 2 festgelegt.

Art. 3Daten für die Abfrage im Online-Verfahren

Die Spezifikation der Daten für die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK ist in Anhang 3 festgelegt.

Art. 4Grafische Anforderungen an die Versichertenkarte

Die grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte sind in Anhang 4 festgelegt.

Art. 5Standard eCH-0064

Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 kann beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8008 Zürich oder beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.ech.ch eingesehen werden.

Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 ist anzuwenden. Er definiert:

  1. a.

    die technischen Anforderungen und die Kommunikationsanforderungen an die Versichertenkarte;

  2. b.

    die Anforderungen an das Betriebs- und das Dateisystem der Versichertenkarte;

  3. c.

    die Anforderungen an den elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;

  4. d.

    die Spezifikation des Authentisierungs- und des Autorisierungsverfahrens zwischen der Versichertenkarte und dem elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;

  5. e.

    die Anforderungen an das PIN-Management der Versichertenkarte;

  6. f.

    die Anforderungen an das Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK;

  7. g.

    die Anforderungen an die Versichertenkarte für deren Nutzung im Rahmen kantonaler Modellversuche nach Artikel 16 VVK.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Anhänge

  • Allgemeines
  • Allgemeines
  • Datenausgabe Antwort (outputData)
  • Allgemeines

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).