Art. 1Daten für die Rechnungstellung
Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 und 17 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK), verordnet:
Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.
Die Spezifikation der Daten nach Artikel 6 VVK ist in Anhang 2 festgelegt.
Die Spezifikation der Daten für die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK ist in Anhang 3 festgelegt.
Die grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte sind in Anhang 4 festgelegt.
Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 ist anzuwenden. Er definiert:
die technischen Anforderungen und die Kommunikationsanforderungen an die Versichertenkarte;
die Anforderungen an das Betriebs- und das Dateisystem der Versichertenkarte;
die Anforderungen an den elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;
die Spezifikation des Authentisierungs- und des Autorisierungsverfahrens zwischen der Versichertenkarte und dem elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;
die Anforderungen an das PIN-Management der Versichertenkarte;
die Anforderungen an das Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK;
die Anforderungen an die Versichertenkarte für deren Nutzung im Rahmen kantonaler Modellversuche nach Artikel 16 VVK.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).