Législation

Verordnung vom 30. April 2025 über die Festlegung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

SR 832.102.5Stand am 01.01.20264 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG.

Art. 2Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach dem Anhang festgelegt.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anhänge

  • Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).