Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG.
Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach dem Anhang festgelegt.
Die Verordnung vom 20. Juni 20141 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).