Législation

Verordnung des EDI vom 20. November 2012 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern

SR 832.102.14In KraftStand am 01.06.20262 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 59a Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), verordnet:

Art. 1

Die Struktur der Datensätze nach Artikel 59a Absatz 1 KVV ist im Anhang festgelegt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhänge

  • Gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der Datensätze

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).