Art. 1
Die Struktur der Datensätze nach Artikel 59a Absatz 1 KVV ist im Anhang festgelegt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 59a Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), verordnet:
Die Struktur der Datensätze nach Artikel 59a Absatz 1 KVV ist im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).