Législation

Verordnung vom 11. November 2020 über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

SR 831.471Nicht mehr in KraftStand am 12.11.20202 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:

Art. 1Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven

1

 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.

2

 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Art. 2Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 12. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2

 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 12.11.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).