Législation

Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

VFVSR 831.111In KraftStand am 01.01.202532 Artikel

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  • AS 2024 464in Kraft am 01.01.2025
    geändert: Art. 13b
  • AS 2023 506in Kraft am 01.01.2024
    geändert: Art. 13a
  • AS 2020 4613in Kraft am 01.01.2021
    geändert: Art. 14b
  • AS 2007 1359in Kraft am 01.01.2008
    geändert: Art. 3, 5, 8, 13, 14, 16, 18, 20, 21 · aufgehoben: Art. 4, 15 · eingefügt: Art. 14a, 14b
  • AS 2006 923in Kraft am 01.04.2006
    aufgehoben: Art. 7
  • AS 2000 2828in Kraft am 01.04.2001
    aufgehoben: Art. 1, 10, 14bis, 14ter, 22, 23–24 · geändert: Art. 2, 7, 8, 11, 12, 13 · eingefügt: Art. 13a, 18a

14 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. A.Allgemeine Bestimmungen1–6
  2. B.Beitritt zur freiwilligen Versicherung7–11
  3. C.Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss12–13
  4. D.Beiträge13a–18a
  5. E.Renten und Taggelder19–21
  6. F.…22
  7. G.…23–24
  8. H.Schlussbestimmungen25–26
  9. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

Art. 2Ausgleichskasse und IV-Stelle1

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 3Aufgaben der Auslandsvertretungen1

Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden:

  1. a.

    Information über die freiwillige Versicherung;

  2. b.

    Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse;

  3. c.

    Mitwirkung bei der Instruktion von AHV- und IV-Leistungsgesuchen;

  4. d.

    Bestätigung und Weiterleitung von Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen an die Ausgleichskasse;

  5. e.

    Weiterleitung der Korrespondenz an die Versicherten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 41

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 5Auskunftspflicht1

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 61

  1. Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

B. Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Art. 7Voraussetzungen1

1

 Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

2

 …2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004 (AS 2004 2027). Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 2. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Art. 8Fristen und Modalitäten1

1

 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.2

2

 Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 91

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 686).

Art. 101

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

Art. 11Fristverlängerung1

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

C. Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss

Art. 12Rücktritt1

Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 13Ausschluss1

1

 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:

  1. a.

    wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;

  2. b.

    wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;

  3. c.

    wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.2

2

 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.3

3

 Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.4

4

 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

D. Beiträge

Art. 13aBeitragspflichtige Personen1

1

 Beitragspflichtig sind:

  1. a.

    erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;

  2. b.

    nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.2

2

 Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.3

3

 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:

  1. a.

    nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

  2. b.

    Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 13bBeitragssatz für die AHV/IV1

1

 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten.

2

 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 1010 und 25 250 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw.
mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag
(AHV + IV)

Franken

Zuschlag für jede weitere Stufe
von 50 000 Franken Vermögen
bzw. mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen

Franken

bis

   600 000

  1 010

–

ab

   600 000

  1 111

101

ab

1 750 000

  3 434

151.50

ab

8 950 000

25 250

–

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 464).

Art. 14Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr1

1

 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2

 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.

3

 Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).
  2. SR 831.101

Art. 14aAkontozahlungen1

Während des Beitragsjahres können die Versicherten periodisch Akontozahlungen leisten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 14bBeitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist1

1

 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.2

2

 Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 31. August des Folgejahres mittels Verfügung fest.3 Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor.

3

 Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

4

 Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4613).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4613).

Art. 14bis1

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 14ter1

  1. Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 151

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 16Beitragszahlung1

1

 Die Beiträge sind in Schweizerfranken geschuldet.

2

 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt.2

3

 Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz nicht möglich, so gelten diese bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.3

4

 …4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).
  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, mit Wirkung seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

Art. 17Mahnung

1

 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.1

2

 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

Art. 18Verzugs- und Vergütungszinsen1

1

 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.

2

 Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 18aVerwaltungskostenbeiträge1

1

 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 19722 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.

2

 Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. [AS 1972 2460. AS 2009 5333 Art. 2]. Siehe heute: die V des EDI vom 19. Okt. 2011 (SR 831.143.41).

E. Renten und Taggelder

Art. 19Berechnung und Festsetzung

1

 Renten und Taggelder werden durch die Ausgleichskasse in Schweizerfranken berechnet und festgesetzt.1

2

 Beiträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Artikel 16 Absatz 3 gestundet, aber noch nicht verjährt sind, werden von den Rentenleistungen abgezogen. Die betreffenden Beitragsjahre werden bei Berechnung der Rente angerechnet. Beitragsjahre nach dem 1. Januar 1983, für welche die Beiträge unbezahlt geblieben und verjährt sind, werden nicht angerechnet.2

  1. Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).
  2. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

Art. 20Auszahlung1

Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 21Sichernde Massnahmen1

1

 Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein.

2

 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 922).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

F. …

Art. 221

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

G. …

H. Schlussbestimmungen

Art. 25Anwendbare Bestimmungen1

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom 17. Januar 19613 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).
  2. SR 831.101
  3. SR 831.201

Art. 26Inkrafttreten und Vollzug

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung.

2

 Die Verordnung vom 9. April 19541 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben.

3

 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen.

  1. [AS 1954 524]

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18. Oktober 2000

Anhänge

  • Aufgaben der Auslandsvertretungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).