Législation

Bundesgesetz vom 27. September 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG)

BKSGSR 823.12Nicht mehr in KraftStand am 01.01.20205 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und 121a der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2019, beschliesst:

Art. 1Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20051.

  1. SR 142.20

Art. 2Beiträge des Bundes

1

 Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen.

2

 Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.

3

 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest.

Art. 3Kontrollen und Vollzug

1

 Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

2

 Die zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.

3

 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen:

  1. a.

    zu Art und Umfang der Kontrollen;

  2. b.

    zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden;

  3. c.

    zu den Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber.

Art. 4Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Die Änderungen können unter AS 2020 811 konsultiert werden.

...

Art. 5Referendum und Inkrafttreten

1

 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2023. Danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

BRB vom 26. Febr. 2020

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).