Législation

Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

GebV-ArGSR 822.117In KraftStand am 01.01.20184 Artikel

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1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964, verordnet:

Art. 1Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

SR 172.041.1

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

Art. 3Gebührenbemessung

1

 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2

 Es gelten folgende Gebührenansätze:

  1. a.

    Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden

Fr. 200.–

  1. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden

Fr. 400.–

  1. b.

    Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand

    von bis zu 3 Stunden


Fr.   50.–

  1. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand

    von mehr als 3 Stunden


Fr. 100.–

2bis

 Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.1

3

 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung2 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).
  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2018. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).