Art. 1Grundsatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964, verordnet:
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
Es gelten folgende Gebührenansätze:
| Fr. 200.– |
| Fr. 400.– |
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Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.1
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung2 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2018. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).