Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:
Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:
- a.
Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20201 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
- b.
System nach der Verordnung vom 30. Juni 20212 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
- AS 2020 2553, 4733; 2021 144
- AS 2021 411
Art. 2Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten
1 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:
- a.
das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;
- b.
das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;
- c.
das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.
2 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:
- a.
die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;
- b.
die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;
- c.
3 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.
Art. 3SwissCovid-App
1 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.
2 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.
Art. 4Protokoll über Zugriffe
Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und die Verordnung vom 22. Februar 20122 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.
- SR 172.010
- SR 172.010.442
Art. 5Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
- a.
Verordnung vom 24. Juni 20201 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
- b.
Verordnung vom 30. Juni 20212 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
- [AS 2020 2553, 4733; 2021 144]
- [AS 2021 411]
Art. 6Änderung eines anderen Erlasses
Die Änderung kann unter AS 2022 207 konsultiert werden. Art. 7Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.
2 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.1
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 839).