Législation

Verordnung vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

SR 818.101.25Nicht mehr in KraftStand am 01.01.20237 Artikel

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  • AS 2022 839Grunderlass Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungenin Kraft am 01.01.2023
    eingefügt: Art. 7

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:

Art. 1Grundsatz

Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

  1. a.

    Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20201 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. b.

    System nach der Verordnung vom 30. Juni 20212 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.

  1. AS 2020 2553, 4733; 2021 144
  2. AS 2021 411

Art. 2Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

1

 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

  1. a.

    das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;

  2. b.

    das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;

  3. c.

    das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

2

 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

  1. a.

    die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;

  2. b.

    die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;

  3. c.

    die Freischaltcodes.

3

 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3SwissCovid-App

1

 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

2

 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4Protokoll über Zugriffe

Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und die Verordnung vom 22. Februar 20122 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

  1. SR 172.010
  2. SR 172.010.442

Art. 5Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. a.

    Verordnung vom 24. Juni 20201 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. b.

    Verordnung vom 30. Juni 20212 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.

  1. [AS 2020 2553, 4733; 2021 144]
  2. [AS 2021 411]

Art. 6Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung kann unter AS 2022 207 konsultiert werden.

…

Art. 7Inkrafttreten

1

 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.

2

 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

3

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 839).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).