Art. 1Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, verordnet:
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).