Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV), verordnet:
Art. 1Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.
2 Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.
3 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
- SR 916.443.106
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, ABl. L 330 vom 20. September 2021, S. 72.Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).
Art. 3Amtliche Bescheinigung1
1 Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15332 begleitet werden.
2 Die amtliche Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften entsprechen und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
3 Sie muss gemäss den Anweisungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 ausgefüllt werden.
4 Sie muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
5 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
- a.
der zuständigen japanischen Behörde; oder
- b.
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.
6 Ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 5 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).
- Siehe Fussnote zu Art. 2.
Art. 4Analysebericht
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 5Codierung der Sendung
1 Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.
2 Der Code ist auf die amtliche Bescheinigung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.
Art. 6Anmeldung bei den Zollämtern
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden.
Art. 7Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
- a.
bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;
- b.
stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137.
2 Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:
- a.
das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;
- b.
das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
SR 817.042Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 108–112 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).
Art. 9Übergangsbestimmung
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
Japan vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben; oder
- b.
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 9aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 20171
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
Japan vor dem 1. Dezember 2017 verlassen haben; oder
- b.
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).
Art. 9bÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 20191
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
Japan vor dem 14. November 2019 verlassen haben; oder
- b.
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).
Art. 9cÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 20221
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
Japan vor dem 15. März 2022 verlassen haben; oder
- b.
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).
Art. 10Aufhebung eines anderen Erlasses
[AS 2011 1295, 1569; 2012 455, 2333, 3865, 6321; 2013 1721; 2014 789]Die Verordnung des BLV vom 30. März 2011 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2016 in Kraft.
Anhänge
- Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.