Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, verordnet:
Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:
- a.
Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;
- b.
lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.
2 Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20131 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Nahrungsergänzungsmittel;
- b.
Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.
- SR 817.022.31
- SR 817.022.14
- SR 817.022.104
Art. 2Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen
1 Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:
- a.
zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;
- b.
aus Gründen der Volksgesundheit.
2 Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:
- a.
- b.
gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über neuartige Lebensmittel.
3 Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.
4 Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.
5 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge 1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.
- b.
Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.
- SR 817.022.2
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2389). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).
Art. 3Anforderungen an die Zusätze
1 Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.
2 Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20121 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.
3 Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.
- Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. 253 vom 30.9.2015, S. 3.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022 (AS 2022 337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).
Art. 4Mindest- und Höchstmengen1
1 Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.3
2 Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1.4
3 Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.
4 Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann.
5 Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE5 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).
- SR 817.022.16
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).
- KBE = koloniebildende Einheiten
Art. 5Zusätze zu Speisesalz
1 Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.
2 Speisesalz, dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.1
3 Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.
- Die Berichtigung vom 9. Jan. 2023 betrifft nur den französiischen Text (AS 2023 7).
Art. 6Kennzeichnung
1 Werden einem Lebensmittel lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt darauf hingewiesen werden:
- a.
spezifische wissenschaftliche Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes1; oder
- b.
Angabe «mit Milchsäurebakterien».2
2 Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV3 verzichtet werden.
3 Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.
4 Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.
5 Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:
- a.
bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;
- b.
bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».
- ICSP; www.the-icsp.org
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).
- SR 817.022.16
Art. 7Nachführung der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA1).
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
- EFSA = European Food Safety Authority
Art. 8Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.
- [AS 2005 6345, 2008 1049, 2009 2305, 2010 4659, 2013 5285]
Art. 8aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 20201
Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).
Art. 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Anhänge
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.