Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel

SR 817.022.2In KraftStand am 01.02.20249 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche SR 817.022.2 betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2023 835Grunderlass Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittelin Kraft am 01.02.2024
    eingefügt: Art. 7a
  • AS 2020 2361Grunderlass Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittelin Kraft am 01.07.2020
    geändert: Art. 6

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a.

    das Bewilligungsverfahren für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j LGV;

  2. b.

    das Bewilligungsverfahren für neuartige traditionelle Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV;

  3. c.

    die neuartigen Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind.

Art. 2Gesuch um Bewilligung für neuartige Lebensmittel

1

 Das Gesuch um Bewilligung für ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j LGV, das nach Artikel 17 Absatz 1 LGV beurteilt wird, ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.

2

 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige Lebensmittel enthalten:

  1. a.

    einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;

  2. b.

    eine Beschreibung;

  3. c.

    die Zusammensetzung und die Spezifikationen;

  4. d.

    gegebenenfalls die Analysemethoden;

  5. e.

    wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel Artikel 17 Absatz 1 LGV entspricht;

  6. f.

    gegebenenfalls den Verwendungszweck und die Verwendungsbedingungen;

  7. g.

    die Aufmachung und die Kennzeichnung;

  8. h.

    das Herstellungsverfahren oder die Vermehrungs- und die Zuchtmethoden.

Art. 3Gesuch um Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel

1

 Das Gesuch um Bewilligung eines neuartigen traditionellen Lebensmittels nach Artikel 17 Absatz 3 LGV ist dem BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.

2

 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige traditionelle Lebensmittel enthalten:

  1. a.

    einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;

  2. b.

    eine Beschreibung;

  3. c.

    die Daten über die Zusammensetzung;

  4. d.

    das Herkunftsland;

  5. e.

    den Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte, dass es sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat;

  6. f.

    gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen;

  7. g.

    die Aufmachung und die Kennzeichnung.

Art. 4Bewilligungserteilung für neuartige traditionelle Lebensmittel

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. a.

    der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e erbracht wird;

  2. b.

    die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt sind.

Art. 5Allgemeinverfügung für neuartige traditionelle Lebensmittel

1

 Die Allgemeinverfügung nach Artikel 17 Absatz 4 LGV muss für neuartige traditionelle Lebensmittel folgende Angaben enthalten:

  1. a.

    die Sachbezeichnung;

  2. b.

    die Beschreibung;

  3. c.

    das Herkunftsland;

  4. d.

    gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen;

  5. e.

    gegebenenfalls die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen.

2

 Die Allgemeinverfügung sowie der Eintritt der Rechtskraft werden im Bundesblatt publiziert.

3

 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane unverzüglich über den Erlass einer Allgemeinverfügung und über den Eintritt von deren Rechtskraft.

Art. 6Neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind

1

 Ohne Bewilligung verkehrsfähig sind neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel gemäss Anhang.1

2

 Das BLV:

  1. a.

    führt den Anhang nach, wenn:

    1. 1.

      ein neuartiges Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt,

    2. 2.

      ein neuartiges traditionelles Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt;

  2. b.

    legt die Übergangsbestimmungen fest.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2361).

Art. 7Übergangsbestimmungen

1

 Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als neuartige Lebensmittel galten und nun in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen bis am 30. April 2018 ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden.

2

 Wird bis spätestens 30. April 2018 ein Bewilligungsgesuch eingereicht, dürfen sie noch so lange weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis über das Gesuch entschieden ist.

3

 Lebensmittel, die die Voraussetzungen von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/22831 erfüllen, dürfen bis zum Entscheid der EU in Verkehr gebracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass in der Europäischen Union ein Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels gestellt wurde oder die Meldung für das neuartige traditionelle Lebensmittel erfolgt ist.

4

 Die nach Absatz 3 zulässigen Lebensmittel werden in einer Liste auf dem Internet publiziert.

  1. Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1

Art. 7aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 20231

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 835).

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).