Art. 1 und 21
- In Kraft bis zum 31. Dez. 2023 (Art. 4 Abs. 2).

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 12 Absätze 2bis und 3 Buchstabe c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, verordnet:
Lebensmittel, die bis am 31. Dezember 2023 nach dieser Verordnung gekennzeichnet wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft.
Die Artikel 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).