Législation

Verordnung des EDI vom 29. Juni 2022 über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine

SR 817.022.18In KraftStand am 01.01.20243 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 12 Absätze 2bis und 3 Buchstabe c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, verordnet:

Art. 3Abverkauf der Bestände

Lebensmittel, die bis am 31. Dezember 2023 nach dieser Verordnung gekennzeichnet wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 4Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft.

2

Die Artikel 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).