Législation

Verordnung des EDI vom 24. März 2021 über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall

SR 814.711.32In KraftStand am 01.11.20257 Artikel

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  • AS 2025 587Grunderlass Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schallin Kraft am 01.11.2025
    aufgehoben: Art. 3 · eingefügt: Art. 3a, 4a · geändert: Art. 4
  • AS 2024 456Grunderlass Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schallin Kraft am 01.10.2024
    geändert: Art. 2

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG), verordnet:

Art. 1Sachkundenachweise

Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

Art. 2Unterlagen

Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:1

  1. a.

    Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;

  2. b.

    Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 456).

Art. 3Meldungen

1

 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:

  1. a.

    eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt;

  2. b.

    ...1

2

 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.

3

 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 3aEvaluation der Ausbildungen und Prüfungen1

1

 Die Prüfungsstellen sind zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen und Prüfungen verpflichtet, regelmässige Evaluationen durchzuführen. Dazu befragen sie nach jedem Ausbildungsgang die geprüften Personen anhand eines vom BAG erstellten Fragebogens, werten die Befragungen aus und dokumentieren das Ergebnis schriftlich.

2

 Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse muss die Prüfungsstelle in regelmässigen Abständen die Planung und die Inhalte des Unterrichts, die internen und externen Prozesse, die Didaktik und die Dokumentation der Ausbildung und Prüfung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 4Änderungen

1

 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.

2

 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG entsprechen. Es prüft insbesondere, ob:

  1. a.

    alle Unterlagen dem aktuellen Stand von Wissen und Technik entsprechen;

  2. b.

    alle wichtigen Änderungen der Unterlagen gemeldet wurden;

  3. c.

    das für die Ausbildung und Prüfung eingesetzte Personal die geforderten Qualifikationen erfüllt;

  4. d.

    Evaluationen nach Artikel 3a durchgeführt werden.1

3

 Stellt das BAG fest, dass die Prüfungsstelle ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt, so fordert es diese auf, die Pflichten innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Bleiben die Pflichten weiterhin nicht erfüllt, so streicht das EDI die Prüfungsstelle aus dem Anhang.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 4aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 20251

Prüfungsstellen müssen ab dem 1. März 2027 Evaluationen nach Artikel 3a durchführen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Anhänge

  • Sachkundenachweise

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.11.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).