Législation

Verordnung des UVEK vom 10. Januar 2000 über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen

SR 814.201.81In KraftStand am 01.03.20003 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, verordnet:

Art. 1Genehmigung

Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.

Art. 2Wirkung der Genehmigung

1

Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich.

2

Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.03.2000. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).