Art. 1Genehmigung
Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, verordnet:
Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.
Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich.
Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.03.2000. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).