Législation

Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV)

BDSVSR 814.020Nicht mehr in KraftStand am 01.01.20226 Artikel

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1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 35bbis Absätze 4–6 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, verordnet:

Art. 1Grundsatz

1

 Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. Als Benzin im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin.

2

 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl.

3

 Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) darf erst mit Treibstoffen anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist.

  1. SR 641.61

Art. 2Vollzug

1

 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1 vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Das BAZG erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für seinen Aufwand.

2

 Das Bundesamt für Umwelt2 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 3Abgabesatz

Der Abgabesatz für Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) beträgt 3 Rappen je Liter bei 15 ºC.

Art. 4Messverfahren

  1. 1 Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2

 Der Schwefelgehalt wird nach einer der folgenden Analysemethoden ermittelt:

  1. a.

    PrEN ISO/DIS 20846:20021;

  2. b.

    PrEN ISO/DIS 20884:20022.

3

 Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:19923 Artikel 9 beschrieben sind.

  1. Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
  2. Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
  3. Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch

Art. 5Verteilung des Abgabeertrages1

1

 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamts den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).

2

 Als Versicherer gelten:

  1. a.

    die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG);

  2. b.

    die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG).

3

 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr.

4

 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:

  1. a.

    der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und

  2. b.

    ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

5

 Die Versicherer melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.

6

 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

7

 Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugutekommt.

  1. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
  2. SR 832.10
  3. SR 833.1

Art. 6Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

2

 Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2004 erhoben.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).