Art. 1
Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt.
Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.
Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:
die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV;
die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.
Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.
Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesentlich verändert hat.
Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).