Législation

Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

SR 814.018.21In KraftStand am 01.01.20235 Artikel

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  • AS 2014 4387Grunderlass Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungenin Kraft am 01.01.2015
    geändert: Art. 2, 3

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bun­desamt für Umwelt.

Art. 21

1

 Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.

2

 Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:

  1. a.

    die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV;

  2. b.

    die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).

Art. 31

1

 Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.

2

 Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesentlich verändert hat.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).

Art. 4

Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Anhänge

  • an das Fürstentum Liechtenstein

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).