Art. 5Kantone
Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Gesundheitsfachpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Gesundheitsberuferegister ein:
- a.
den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
- b.
die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
- c.
einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:
- 1.
erteilt,
- 2.
keine Bewilligung;
- 1.
- d.
die Adresse der Praxis oder des Betriebs;
- e.
die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht;
- f.
allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;
- g.
die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.
Sie können zudem folgende Angaben eintragen:
- a.
das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
- b.
die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
- c.
die Rechtsform der juristischen Personen sowie deren Unternehmensidentifikations-Nummer (UID).
Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern nach Artikel 15 GesBG folgende Daten ein:
- a.
die Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 15 GesBG;
- b.
das Datum der Meldung;
- c.
die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;
- d.
die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 6 Buchstaben c–g.
Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstabe b in das Gesundheitsberuferegister eintragen.
Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG erteilt wird.
Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:
- a.
die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;
- b.
die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug;
- c.
Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;
- d.
Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;
- e.
die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;
- f.
befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
- g.
definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;
- h.
die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 GesBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen dem GesBG unterstehende Gesundheitsfachpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids.
Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
