Législation

Verordnung vom 13. Dezember 2019 über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)

SR 811.216In KraftStand am 01.01.20224 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche SR 811.216 betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  2. 2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung5–8
  3. 3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
  4. 4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
  5. 5. Abschnitt: Datensicherheit20
  6. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen21

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 28 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Registerführende Stelle

Art. 3 Aufsicht über die registerführende Stelle

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 4 SRK

Art. 5Kantone

1

 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Gesundheitsfachpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Gesundheitsberuferegister ein:

  1. a.

    den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);

  2. b.

    die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;

  3. c.

    einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:

    1. 1.

      erteilt,

    2. 2.

      keine Bewilligung;

  4. d.

    die Adresse der Praxis oder des Betriebs;

  5. e.

    die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht;

  6. f.

    allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;

  7. g.

    die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.

2

 Sie können zudem folgende Angaben eintragen:

  1. a.

    das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung;

  2. b.

    die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;

  3. c.

    die Rechtsform der juristischen Personen sowie deren Unternehmensidentifikations-Nummer (UID).

3

 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern nach Artikel 15 GesBG folgende Daten ein:

  1. a.

    die Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 15 GesBG;

  2. b.

    das Datum der Meldung;

  3. c.

    die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;

  4. d.

    die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 6 Buchstaben c–g.

4

 Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstabe b in das Gesundheitsberuferegister eintragen.

5

 Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG erteilt wird.

6

 Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:

  1. a.

    die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;

  2. b.

    die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug;

  3. c.

    Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;

  4. d.

    Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;

  5. e.

    die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

  6. f.

    befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;

  7. g.

    definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;

  8. h.

    die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 GesBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen dem GesBG unterstehende Gesundheitsfachpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids.

7

 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.

Art. 6 Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs

Art. 7 Höhere Fachschulen

Art. 8Bundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID in das Gesundheitsberuferegister ein.

Art. 9 Stiftung Refdata

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 10 Datenqualität

Art. 11 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Art. 12 Zugang über eine Standardschnittstelle

Art. 13 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken

Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden

Art. 15 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Gesundheitsfachperson

Art. 16 Änderung von Daten

Art. 17 Berichtigungsantrag durch betroffene Gesundheitsfachpersonen

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 18 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

Art. 19 Gebühren

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 20

Alle am Gesundheitsberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21Änderung anderer Erlasse

Die Änderung kann unter AS 2020 111 konsultiert werden.

…

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Anhänge

  • Inhalt und Zugriff:

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).