Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, verordnet:
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:
Humanmedizin;
Zahnmedizin;
Chiropraktik; oder
Pharmazie.
Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.
Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.
Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 16. Mai 2022 erfolgreich akkreditierten Weiterbildungsgänge gelten für die gesamte Geltungsdauer der Akkreditierung die Qualitätsstandards nach dem bisherigen Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).