Législation

Verordnung des EDI vom 20. August 2007 über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe

SR 811.112.03In KraftStand am 01.07.20225 Artikel

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  • AS 2022 339in Kraft am 01.07.2022
    eingefügt: Art. 3a

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.

Art. 2Akkreditierte Weiterbildungsgänge

Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:

  1. a.

    Humanmedizin;

  2. b.

    Zahnmedizin;

  3. c.

    Chiropraktik; oder

  4. d.

    Pharmazie.

Art. 3Qualitätsstandards

1

 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.

2

 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.

3

 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.

  1. SR 811.11

Art. 3aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Mai 20221

Die Qualitätsstandards sind abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Akkreditierung (Gesundheitsberufe) > Akkreditierung Weiterbildungsgänge Medizinalberufe.

Für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 16. Mai 2022 erfolgreich akkreditierten Weiterbildungsgänge gelten für die gesamte Geltungsdauer der Akkreditierung die Qualitätsstandards nach dem bisherigen Recht.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 339).

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).