Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, verordnet:
Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.
2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
- a.
- b.
- c.
des Schweizerischen Heilmittelinstituts.
Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
SR 172.041.1Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 3Gebührenbemessung
1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.
2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
4 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV1 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
- SR 172.041.1
Art. 4Übergangsbestimmung
[AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82. AS 2007 1961 Art. 54]Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt.
Art. 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Anhänge
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.