Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, verordnet:
Art. 1Bezeichnung der genetischen Untersuchungen
Personen, die sich über einen Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen ausweisen können, sind zur Durchführung der molekulargenetischen Untersuchungen gemäss Anhang zugelassen.
Art. 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Anhänge
- Bezeichnung der genetischen Untersuchungen, die mit den einzelnen Titeln durchgeführt werden dürfen
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.