Législation

Verordnung vom 20. Mai 2020 über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung elektronische Medien)

SR 784.402Nicht mehr in KraftStand am 01.12.20205 Artikel

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  • AS 2020 4673Covid-19-Verordnung elektronische Medien · Grunderlass Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirusin Kraft am 01.12.2020
    geändert: Art. 1, 3 · aufgehoben: Art. 2, 4 · eingefügt: Art. 5

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 14 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:

Art. 1Gegenstand

1

 Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten Beiträge für die Jahre 2020 und 2021:1

  1. a.

    …

  2. b.

    die Finanzierung der Basisdienste der nationalen Nachrichtenagentur Keystone-SDA zur Entlastung der Anbieter elektronischer Medien.

2

 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG).

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).
  2. SR 784.40

Art. 21

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).

Art. 3Agenturleistungen

1

 Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.1

2

 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten, die von den Anbietern elektronischer Medien gemäss Vertrag und bestehenden Tarifen zu tragen sind, direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Anbieter in diesem Umfang.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).

Art. 4Finanzierung und Höhe der Beiträge

1–3

 ...1

4

 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 3 stehen höchstens 10 Millionen Franken aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV zur Verfügung.

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).

Art. 5Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

2

 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

3

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).