Législation

Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)

VMAPSR 783.016.2In KraftStand am 01.07.20234 Artikel

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Die Postkommission (PostCom), gestützt auf Artikel 61 Absatz 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG), verordnet:

Art. 1Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).

2

 Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:

  1. a.

    Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;

  2. b.

    Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatz­erlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.

Art. 2Mindeststandards

1

 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.1

2

 Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.

3

 Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der PostCom vom 6. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2022 739).

Art. 3Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards

1

 Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten.

2

 Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards verlangen.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).