Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041 (AllgGebV).
- SR 172.041.1
Art. 3Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
Art. 4Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.
2 Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeitsaufwand 75 Franken.1
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
- Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).
Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV1 auch die Kosten für Veröffentlichungen.
- SR 172.041.1
Art. 6Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
2. Abschnitt Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes
Art. 7Flaggengebühr für Schweizerische Seeschiffe1
1 Die Schweizerischen Seeschiffe zahlen dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einmal jährlich eine Flaggenpauschalgebühr, die sämtliche ordentlichen Leistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes für Schweizerische Seeschiffe vergütet.
2 Die jährliche Pauschalgebühr wird zum ersten Mal bei der Registrierung pro rata temporis und anschliessend zu Beginn jedes Kalenderjahres erhoben. Die Gebühr richtet sich nach dem Alter der Seeschiffe. Für die Bestimmung des Alters ist das Datum der Kiellegung massgebend. Die jährliche Pauschalgebühr beträgt:
- a.
für Seeschiffe, ausschliesslich der Passagierschiffe:
- 1.
mit einem Alter von weniger als fünf Jahren: 10 000 Franken,
- 2.
ab dem fünften Altersjahr: 12 000 Franken;
- b.
für Passagierschiffe:
- 1.
mit einem Alter von weniger als fünf Jahren: 13 000 Franken,
- 2.
ab dem fünften Altersjahr: 15 000 Franken.
3 Wird ein Seeschiff in einer Dreijahresperiode mehr als einmal festgehalten, so erhöht sich die Jahrespauschalgebühr aufgrund des ausserordentlichen Arbeitsaufwands in den nachfolgenden zwei Jahren um 2000 Franken.
4 Weiterer ausserordentlicher Arbeitsaufwand namentlich bei Festhaltungen, die eine ausserordentliche Inspektion durch den Flaggenstaat nach sich ziehen, und bei Fällen von Piraterie oder Havarie wird nach Artikel 4 Absatz 2 verrechnet.
5 Bei einer natürlichen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, die ein Seeschiff für einen Zweck nach Artikel 35 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes einträgt, können die Jahrespauschalgebühren auf Gesuch hin herabgesetzt oder erlassen werden.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).
Art. 8Gebührenansätze für andere Dienstleistungen1
Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 Seeschifffahrtsgesetz):
1. | Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten | 150 |
2. | Ersatz | 50 |
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).
Art. 8aGebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 197112
| | Fr |
|---|
1. | Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht | 500 |
2. | Eintragung einer Jacht im Register | 300 |
3.3 | Ausstellung eines Flaggenscheins für 5 Jahre | 750 |
4. | Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer | 150
|
5. | Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes | 300 |
6.4 | Ausstellung einer Flaggenbestätigung für 5 Jahre | 500 |
7. | Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer | 100
|
8.5 | Änderung oder Duplikat eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung | 100 |
9. | Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer Bescheinigung anderer Art | 100
|
10. | Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 | 3000 |
- Eingefügt durch Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).
- SR 747.321.7
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).
3. Abschnitt Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes
Art. 9Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
1. | Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs | 1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken |
2. | Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben | |
3. | Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen | ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken |
Art. 10Streichung im Register
1. | Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 Seeschifffahrtsgesetz1 oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 19232 über das Schiffsregister | Fr. 200
|
2. | Mitteilungen nach Artikel 39 Seeschifffahrtsgesetz und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung |
20
|
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
- SR 747.11
Art. 11Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
1. | Pfandrechte bis zu 1 Million Franken | 1 ‰ der Pfandsumme |
2. | Pfandrechte über 1 Million Franken | 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken |
Art. 12Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
| | Fr. |
1. | Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: | 50 |
| - a.
Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen; - b.
- c.
- d.
Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c; - e.
Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung); - f.
Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle.
| |
2. | Registerauszüge und Bescheinigungen je | 30 |
3. | Anzeigen von: | |
| - a.
Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige - b.
Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige
| 20 20 |
Art. 13Gebührenfreie Einschreibungen
Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
- a.
Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 19231 über das Schiffsregister);
- b.
Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
- c.
Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
- d.
alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 Seeschifffahrtsgesetz und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
- SR 747.11
4. Abschnitt Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
1. | Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen (Art. 43 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz): | Fr. |
| für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon | 200 |
2. | Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz) | 100 |
3. | Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar |
30
|
4. | Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 Seeschifffahrtsgesetz) | |
| - a.
Original: - –
Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde - –
Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde
- b.
Beglaubigte Kopien, pro Kopie
| 60
nach Zeitaufwand 30 |
5. | Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch | 20 |
Art. 15Schiffsbesatzung
1. | Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle | Fr. 30 |
2. | Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen (Art. 65 Seeschifffahrtsgesetz), je Person | 10
|
3. | Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben. | |
Art. 16Gebührenfreie Dienstleistungen
Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
- a.
Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 Seeschifffahrtsgesetz);
- b.
Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
- c.
Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
- d.
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 Seeschifffahrtsgesetz);
- e.
Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
- f.
Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
- g.
Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 Seeschifffahrtsgesetz);
- h.
Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
- i.
Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
- j.
Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
- k.
Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
- l.
Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung;
- m.
Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
- n.
Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 Seeschifffahrtsgesetz), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
- o.
Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.
- [AS 1985 1897; 1993 1890; 2006 4705 Ziff. II 74]
Art. 18Übergangsbestimmung
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.