Législation

Verordnung vom 4. November 2009 über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

VüV-ÖVSR 742.147.2In KraftStand am 01.09.20238 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche VüV-ÖV betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2Zweck der Videoüberwachung

1

 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

2

 Sie soll insbesondere:

  1. a.

    das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;

  2. b.

    Wertgegenstände sichern;

  3. c.

    Sachbeschädigungen verhindern;

  4. d.

    Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.

Art. 3Einsatz

1

 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch1).

2

 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

  1. SR 311.0

Art. 4Bearbeitung von Aufzeichnungen

1

 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

2

 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.

3

 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Art. 5Bekanntgabe von Aufzeichnungen

1

 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

  1. a.

    den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;

  2. b.

    den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechts­ansprüche verfolgen.

2

 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

3

 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

Art. 6Datenschutz und Datensicherheit

1

 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

2

 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201, insbesondere die Artikel 33–42.2

  1. SR 235.1
  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 7Aufhebung bisherigen Rechts

[AS 2003 4751]

Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.09.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).