Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Revisionsvorhaben, welche VüV-ÖV betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG), verordnet:
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
Sie soll insbesondere:
das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
Wertgegenstände sichern;
Sachbeschädigungen verhindern;
Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch1).
Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.09.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).