Législation

Verordnung des EFD vom 22. November 2016 über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

SR 742.140.01In KraftStand am 01.01.20222 Artikel

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Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 599in Kraft am 01.01.2022
    geändert: Art. 1
  • AS 2018 4053Grunderlass Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfondsin Kraft am 01.01.2019
    geändert: Art. 1

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 (BIFG) und Artikel 57 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG), verordnet:

Art. 1Berechnung der Beträge und der Einlage1

1

 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in Anhang 1 festgelegten Methode2.

2

 Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode.

3

 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4053).
  2. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 (AS 2022 599). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).