Législation

Verordnung des EFD vom 30. Oktober 2011 über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe

SR 741.712In KraftStand am 01.12.20234 Artikel

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  • AS 2023 562Grunderlass Verordnung des EFD über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabein Kraft am 01.12.2023
    geändert: Art. 1, 2

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 19 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 (NSAG), verordnet:

Art. 1Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter

1

 Die Aufwandsentschädigung der Kantone und der gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 20231 beauftragten Dritten beträgt 9,8 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.2

2

 Für staatliche Abgaben und Steuern, die auf der Aufwandsentschädigung bezahlt werden, wird eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Abgabe oder der Steuer gewährt. Für in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen wird die zusätzliche Entschädigung mit Hilfe des Saldo- oder Pauschalsteuersatzes nach Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 berechnet, der bei zum Normalsatz steuerbaren Dienstleistungen zur Anwendung kommt.

  1. SR 741.711
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Dez. 2023 (AS 2023 562).
  3. SR 641.20

Art. 2Aufwandsentschädigung des BAZG

1

 Die Aufwandsentschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1 beträgt 2,5 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf aller Vignetten (Bruttoeinnahmen).

2

 Das BAZG wird zudem entschädigt für die Kosten, die ihm entstehen, falls gestützt auf Artikel 18 Absätze 3 und 4 NSAG die folgenden Aufgaben an Dritte übertragen werden:

  1. a.

    die Kontrolle;

b. die Erhebung der Abgabe mittels Klebevignette an der Grenze.2

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Dez. 2023 (AS 2023 562).

Art. 3Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. November 19941 über die Aufwandentschädigung für den Verkauf der «Autobahn-Vignette» zur Benützung der Nationalstrassen wird aufgehoben.

  1. [AS 1994 3009; 2000 2743]

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).