Législation

Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

SR 741.213.3In KraftStand am 01.10.20269 Artikel

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  • AS 2026 439Grunderlass Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonenin Kraft am 01.10.2026
    eingefügt: Art. 1a
  • AS 2022 499Grunderlass Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonenin Kraft am 01.01.2023
    aufgehoben: Art. 3, 6
  • AS 2020 2163Grunderlass Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonenin Kraft am 01.01.2021
    geändert: Art. 4

3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–3
  2. 2. AbschnittVerkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums4–5
  3. 3. Abschnitt…6
  4. 4. AbschnittSchlussbestimmungen7–8

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).

Art. 1aAusnahme vom Geltungsbereich1

Diese Verordnung gilt nicht für verkehrsorientierte Strassen und auch nicht für Abschnitte von verkehrsorientierten Strassen, die nach Artikel 2a Absatz 6 SSV in eine Tempo‑30-Zone einbezogen werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 12. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 439).

Art. 2Grundsatz

Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.

Art. 31

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 499).

2. Abschnitt Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums

Art. 4Verkehrsrechtliche Massnahmen

1

 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:

  1. a.

    die Verkehrssicherheit es erfordert; oder

  2. b.

    die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.1

2

 Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).

Art. 5Gestaltung des Strassenraumes

1

 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.

2

 Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.

3

 Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.

3. Abschnitt …

Art. 61

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 499).

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 7Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen vom 1. Mai 19841 über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 19892 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben.

  1. In der AS nicht publiziert.
  2. In der AS nicht publiziert.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).