Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), verordnet:
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).
Diese Verordnung gilt nicht für verkehrsorientierte Strassen und auch nicht für Abschnitte von verkehrsorientierten Strassen, die nach Artikel 2a Absatz 6 SSV in eine Tempo‑30-Zone einbezogen werden.
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:
die Verkehrssicherheit es erfordert; oder
die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.1
Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.
Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).