Législation

Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

SR 672.201.1In KraftStand am 01.02.20263 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, verordnet:

Art. 1

1

 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.

2

 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Anhänge

  • Liste der Vertragsstaaten

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).