Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, verordnet:
1 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.
2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird aufgehoben.
- [AS 1967 1711; 1981 1999 Ziff. I; 1988 604; 2001 1065; 2012 5983; 2019 167]
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Anhänge
- Liste der Vertragsstaaten
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.