Législation

Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2018 über die Genehmigung des Abkommens mit Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

SR 653.241.6In KraftStand am 01.06.20194 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 2018, beschliesst:

Art. 1

1

 Das Abkommen vom 13. Oktober 20171 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten wird genehmigt.

2

 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

  1. SR 0.653.241.6

Art. 2

BBl 2018 39

Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 3

1

 Falls der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten mit der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China auf der Grundlage der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20141 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durchgeführt werden kann, wird der Bundesrat ermächtigt, das Abkommen zu kündigen.

2

 In diesem Fall richtet sich das weitere Vorgehen nach dem Bundesbeschluss vom 13. Dezember 20182 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Hongkong.

  1. SR 0.653.1
  2. BBl 2018 3301

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.06.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).