Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 11b Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997, verordnet:
Art. 1Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:
- a.
für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe;
- b.
für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.
Art. 2Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.
Art. 3Auszahlungdes Entgelts
1 Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.
2 Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.