Législation

Verordnung des EFD vom 7. August 2024 über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

SR 641.814.2Stand am 01.10.20244 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 11b Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997, verordnet:

Art. 1Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:

  1. a.

    für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe;

  2. b.

    für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 2Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 3Auszahlungdes Entgelts

1

 Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.

2

 Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).