Législation

Verordnung des EFD vom 12. März 2024 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

SR 641.811.912Stand am 01.05.20243 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, verordnet:

Art. 1Entschädigung des BAZG

1

 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:

  1. a.

    2024: 9,60 Prozent;

  2. b.

    2025: 7,80 Prozent;

  3. c.

    ab 2026: 6,00 Prozent.

2

 Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.

Art. 2Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 20001 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.

  1. [AS 2000 2537; 2010 5059; 2021 589]

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.05.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).