Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, verordnet:
Art. 1Entschädigung des BAZG
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:
- a.
- b.
- c.
2 Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.
Art. 2Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 20001 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.
- [AS 2000 2537; 2010 5059; 2021 589]
Art. 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.