Législation

Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

SR 641.612In KraftStand am 01.01.202613 Artikel

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  • AS 2025 753in Kraft am 01.01.2026
    aufgehoben: Art. 2 und 3, 3a–3c · geändert: Art. 7
  • AS 2019 3069in Kraft am 01.12.2019
    geändert: Art. 10
  • AS 2016 2683in Kraft am 01.08.2016
    aufgehoben: Art. 4 und 5

3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittTarif1
  2. 2. Abschnitt…2 und 3–3a–3c
  3. 3. Abschnitt…4 und 5
  4. 4. AbschnittSteuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe6
  5. 5. AbschnittSteuerrückerstattung an die Landwirtschaft7–8
  6. 6. AbschnittSteuerrückerstattung an die Forstwirtschaft9
  7. 7. AbschnittSteuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau10
  8. 8. AbschnittAndere Steuerrückerstattungen11
  9. 9. AbschnittSchlussbestimmungen12–14

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV), verordnet:

1. Abschnitt Tarif

Art. 1

Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.

2. Abschnitt …

3. Abschnitt …

4. Abschnitt Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 6

Die Steuer wird rückerstattet auf:

  1. a.

    1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;

  2. b.

    0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.

5. Abschnitt Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 7Berechnung des Normverbrauchs

1

 Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 10 Prozent aus Benzin und zu 90 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und erneuerbare Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.1

2

 Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,1] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,9].2

3

 Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 753).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 753).

Art. 8Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer

1

 Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:

  1. a.

    Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);

  2. b.

    Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;

  3. c.

    Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);

  4. d.

    Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);

  5. e.

    Obst- und Beerenplantagen;

  6. f.

    Obst- und Forstbaumschulen;

  7. g.

    Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);

  8. h.

    Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;

  9. i.

    Wald;

  10. j.

    Chinaschilf;

  11. k.

    Schnittblumenkulturen.

2

 Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:

Faktor

  1. a.

    Wiesland:

  1. –

    extensiv genutzt

0,7

  1. –

    anderes

1,0

  1. b.

    Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden

0,3

  1. c.

    offenes Ackerland

1,7

  1. d.

    Rebland

2

  1. e.

    Obst- und Beerenplantagen

1,5

  1. f.

    Obst- und Forstbaumschulen

1,5

  1. g.

    Gemüseland

4,5

  1. h.

    Streueflächen

0,3

  1. i.

    Wald

0,15

  1. j.

    Chinaschilf

1

  1. k.

    Schnittblumenkulturen

3

6. Abschnitt Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 9

1

 Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.

2

 Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:

  1. a.

    wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.

  2. b.

    muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.

3

 Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

7. Abschnitt Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

Art. 101

1

 Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:

  1. a.

    Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial;

  2. b.

    Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;

  3. c.

    Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs;

  4. d.

    Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).

2

 Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

8. Abschnitt Andere Steuerrückerstattungen

Art. 11

1

 Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.

2

 Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhänge

  • Steuerbegünstigungen
  • Normverbrauch landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Flächenziffer von 12 oder weniger
  • Normverbrauch in der Forstwirtschaft

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).