Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, verordnet:
Art. 1Steuerbefreiung
Von der Einfuhrsteuer sind befreit:
- a.
Geschenke, die eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland an eine Privatperson mit Wohnsitz im Inland sendet: bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakfabrikaten und alkoholischen Getränken;
- b.
persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant, die nach den Artikeln 63 und 64 der Zollverordnung vom 1. November 20061 zollfrei sind;
- c.
Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052: bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt;
- d.
Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt.
- SR 631.01
- SR 631.0
Art. 2Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs
1 Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
2 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 150 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig. 1
3 Ein Gegenstand im Wert von über 150 Franken ist immer seuerpflichtig.2
4 Die Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 4. Juni 19543 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 572).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 572).
- SR 0.631.250.21
Art. 3Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird aufgehoben.
- [AS 2009 6833]
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.