Législation

Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

SR 641.204In KraftStand am 01.01.20254 Artikel

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  • AS 2024 572Grunderlass Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetragin Kraft am 01.01.2024
    geändert: Art. 2

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, verordnet:

Art. 1Steuerbefreiung

Von der Einfuhrsteuer sind befreit:

  1. a.

    Geschenke, die eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland an eine Privatperson mit Wohnsitz im Inland sendet: bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakfabrikaten und alkoholischen Getränken;

  2. b.

    persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant, die nach den Artikeln 63 und 64 der Zollverordnung vom 1. November 20061 zollfrei sind;

  3. c.

    Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052: bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt;

  4. d.

    Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt.

  1. SR 631.01
  2. SR 631.0

Art. 2Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs

1

 Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

2

 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 150 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig. 1

3

 Ein Gegenstand im Wert von über 150 Franken ist immer seuerpflichtig.2

4

 Die Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 4. Juni 19543 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 572).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 572).
  3. SR 0.631.250.21

Art. 3Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird aufgehoben.

  1. [AS 2009 6833]

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).