Législation

Verordnung vom 3. Dezember 1984 über die Durchführung des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

SR 632.231Nicht mehr in KraftStand am 01.01.20222 Artikel

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  • AS 1987 2367in Kraft am 01.01.1988
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Übereinkommens vom 12. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, verordnet:

Art. 11

Die im Anhang aufgeführten Waren oder Warengruppen sind gegen Nachweis der Verwendung in der zivilen Luftfahrt zollfrei.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2367).

Art. 2

1

 Die Verordnung vom 10. Dezember 19791 über die Durchführung des im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Tokio-Runde) abgeschlossenen Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen wird aufgehoben.

2

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

  1. [AS 1979 2646]

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).