Législation

Verordnung vom 17. Februar 1982 über die zollfreie Einfuhr von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben

SR 632.115.01Nicht mehr in KraftStand am 01.07.20194 Artikel

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2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 verordnet:

Art. 11

Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt von Artikel 2 zollfrei:

  1. a.

    Gewebe aus Seide oder Schappeseide, roh, abgekocht, gebleicht, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern2 5007.2010/2020 und 5007.9010/9020;

  2. b.

    Gewebe aus Baumwolle, roh, rohcremiert, gebleicht, mercerisiert, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern 5208.1100/4900, 5209.1100/4900, 5210.1100/4900, 5211.1100/4900, 5212.1100/1400 und 5212.2100/2400.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2366).
  2. SR 632.10 Anhang

Art. 2

1

 In Abweichung von der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20111 wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn:2

  1. a.

    bei der Zollanmeldung ein besonderes Ursprungs- und Herstellungszeugnis einer anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorgelegt wird;

  2. b.

    die Gewebe unmittelbar aus dem Ursprungsland nach der Schweiz versandt werden;

  3. c.

    die vorgenannten Bedingungen mit dem Ursprungsland ausdrücklich festgelegt sind.

2

 Als Handwebstühle im Sinne dieser Verordnung gelten Webstühle, die ausschliesslich durch Hand- oder Fussbedienung betrieben werden.

  1. SR 946.39. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
  2. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 17 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 2a1

SR 632.102.1

Für textile Vor- und Zwischenmaterialien, die in Anhang 1 der Verordnung vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Zollansätze.

  1. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2015 über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Textilien (AS 2015 4935). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der V vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien, in Kraft von 1. Juli 2019 bis 31. Dez. 2023 (AS 2019 1611).

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).