Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 verordnet:
Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt von Artikel 2 zollfrei:
- a.
Gewebe aus Seide oder Schappeseide, roh, abgekocht, gebleicht, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern2 5007.2010/2020 und 5007.9010/9020;
- b.
Gewebe aus Baumwolle, roh, rohcremiert, gebleicht, mercerisiert, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern 5208.1100/4900, 5209.1100/4900, 5210.1100/4900, 5211.1100/4900, 5212.1100/1400 und 5212.2100/2400.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2366).
- SR 632.10 Anhang
1 In Abweichung von der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20111 wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn:2
- a.
bei der Zollanmeldung ein besonderes Ursprungs- und Herstellungszeugnis einer anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorgelegt wird;
- b.
die Gewebe unmittelbar aus dem Ursprungsland nach der Schweiz versandt werden;
- c.
die vorgenannten Bedingungen mit dem Ursprungsland ausdrücklich festgelegt sind.
2 Als Handwebstühle im Sinne dieser Verordnung gelten Webstühle, die ausschliesslich durch Hand- oder Fussbedienung betrieben werden.
- SR 946.39. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
- Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 17 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
SR 632.102.1Für textile Vor- und Zwischenmaterialien, die in Anhang 1 der Verordnung vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Zollansätze.
- Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2015 über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Textilien (AS 2015 4935). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der V vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien, in Kraft von 1. Juli 2019 bis 31. Dez. 2023 (AS 2019 1611).
Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.