Législation

Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

SR 632.111.722.1In KraftStand am 01.02.20263 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, verordnet:

Art. 1Festlegung der beweglichen Teilbeträge

Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren beweglichen Teilbeträge sind im Anhang festgesetzt.

Art. 2Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Februar 19781 über die beweglichen Teilbeträge und die anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.

  1. [AS 1978 258; 1998 1600; 2003 4345]

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

Anhänge

  • Bewegliche Teilbeträge

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).