Art. 1Festlegung der beweglichen Teilbeträge
Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren beweglichen Teilbeträge sind im Anhang festgesetzt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, verordnet:
Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren beweglichen Teilbeträge sind im Anhang festgesetzt.
Die Verordnung vom 20. Februar 19781 über die beweglichen Teilbeträge und die anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).