Législation

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

SR 632.111.72In KraftStand am 01.01.20246 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 843Grunderlass Verordnung über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionenin Kraft am 01.01.2024
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 133 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2017, beschliesst:

Art. 1Einfuhrzölle1

Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Kommission für Wirtschaftspolitik an.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 843).

Art. 2Berechnung der beweglichen Teilbeträge

Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.

Art. 3Berichterstattung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Art. 4Vollzug

1

 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden.

2

 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge übertragen.

3

 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Regelung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.

Art. 5Aufhebung eines anderen Erlasses

[AS 1976 927; 1995 4796; 2006 4097 Ziff. I 2]

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.

Art. 6Übergangsbestimmung

[AS 1976 927; 1995 4796; 2006 4097 Ziff. I 2]

Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.

BRB vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3939)

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).